IMPRESSUM
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Verein PESA Schweiz
(Adresse bei den untenstehenden vertretungsberechtigten Personen)
Vertretungsberechtigte Personen
Barbara Hirt, Präsidentin
Barbara Eppler, Kassierin
Esther Borra, Vorstandsmitglied
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Praxis- und Experimentalgruppe für Systemische Strukturaufstellung
VEREINSSTATUTEN (AUSZUG)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Praxis- und Experimentalgruppe für Systemische Strukturaufstellungen Schweiz" (Abkürzung: "PESA Schweiz") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die gegenseitige fachlich fundierte Förderung der Mitglieder zum Thema "Systemische Strukturaufstellungen" mit Schwerpunkt auf Organisations- und Berufskontexten.
Die Mitglieder des Vereins orientieren sich mehrheitlich am methodischen Ansatz von Prof. Matthias Varga von Kibed und Insa Sparrer, sind jedoch auch offen für andere Formen der Aufstellungsarbeit.
Der Verein fördert die fachliche Weiterentwicklung der eigenen Mitglieder, den Informations- und Erfahrungsaustausch, Übungs-, Experimentier- und Fortbildungsmöglichkeiten, Beratung und Supervision. Die Wahrung ethischer Grundsätze und die fachliche Kompetenz sind wichtige Anliegen des Vereins. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen oder religiösen Zweck.
3. Mitgliedschaft
Es gibt Vollmitglieder, Fördermitglieder und Freie Mitglieder.
3.1 Aufnahme und Ausschluss
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (Vollmitglieder, Fördermitglieder und Freie Mitglieder) erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein ausgeschlossenes Vollmitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von den Vollmitgliedern via Mitgliederversammlung zu treffen ist. Bis zum Entscheid der MV bleibt das entsprechende Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt.
3.2 Vollmitglieder
Als Vollmitglieder des Vereins können Absolventen der Lehrgänge systemischer Strukturaufstellungen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; dort ist zur Aufnahme eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Die Vollmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3.3 Fördermitglieder
Juristische oder natürliche Personen mit Interesse am Gedeihen des Vereins gemäss Vereinszweck können nach erfolgter Zustimmung des Vorstandes und ab einem Jahresbeitrag von Fr. 50.- Fördermitglieder werden. Die Fördermitglieder bilden den Förderkreis des Vereins. Der vom einzelnen Fördermitglied freiwillig bestimmte und jährlich änderbare Beitrag gilt gleichzeitig als sein Maximalbeitrag. Fördermitglieder können Ideen und Anträge an den Vorstand einbringen. Fördermitglieder haben insbesondere kein Stimm- und Wahlrecht und sind auch von weiteren Pflichten und Rechten entbunden.
3.4 Freie Mitglieder
Personen mit einer fundierten beratenden und/oder therapeutischen Ausbildung OHNE explizite Ausbildung in Aufstellungsarbeit können im Verein PESA als "Freie Mitglieder" aufgenommen werden (Konditionen siehe 3.1). PESA bietet ihnen die Möglichkeit, die Methode der Aufstellungsarbeit vertiefter kennen zu lernen, Erfahrung zu sammeln und in einem vertrauten und kompetenten Umfeld eigene Anliegen aufzustellen. PESA bietet keine Ausbildung in Aufstellungsarbeit an. "Freie Mitglieder" dürfen Gäste für Aufstellungen mitbringen. Es gelten die gleichen Konditionen und Preise, wie für die Voll- und Fördermitglieder. Sie bezahlen denselben Mitgliederbeitrag, wie die Vollmitglieder und haben Stimmrecht. Auch "Freie Mitglieder" akzeptieren den Ehrenkodex (3.5).
3.5 Ehrenkodex (Auszug)
Alle PESA Mitglieder (3.2, 3.3 und 3.4) leben und handeln im Wissen um die systemischen Zusammenhänge und deren Wirkung. Es ist Teil ihrer beruflichen, privaten und persönlichen Haltung.
3.6. Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann per Ende Geschäftsjahr durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet; es gibt keine pro rata Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft erlischt auch: durch Ausschluss durch den Vorstand, bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung, sowie bei Fördermitgliedern durch Nichtbezahlung des minimalen Jahresbeitrags nach einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Jahren und bei Vollmitgliedern durch Nichtbezahlung des von der MV beschlossenen Mitgliederbeitrags nach einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Jahren.